Theologische Arbeitsgemeinschaft
im christlich-jüdischen Dialog e. V. –
Protestanten, Katholiken und Juden im Gespräch (TAD)
Satzung
§ 1 Namen und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Theologische Arbeitsgemeinschaft im christlich-jüdischen Dialog e. V. – Protestanten, Katholiken und Juden im Gespräch“, abgekürzt „TAD“.
- Er hat seinen Sitz in Dachau und ist beim dortigen Amtsgericht im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
- Zweck des Vereins ist das Gespräch über religiöse und konfessionelle Schranken hinweg in theologischer Arbeit, menschlicher Begegnung und – soweit möglich – geistlichem Miteinander.
Die Mitglieder respektieren dabei einander in ihrem Glauben.
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Der Verein erfüllt seine Aufgaben, indem er ein Forum bietet für
- theologische Arbeit,
- persönliche Begegnungen von Christen und Juden,
- Studium von Bibel und Talmud,
- Entwicklung liturgischer Modelle,
- gegenseitige Information über Geschichte und Tradition der Glaubensgemeinschaften.
Dies erfolgt durch
- Veranstaltung von Tagungen zu Themen und Anliegen des christlich-jüdischen Dialogs,
- Herausgabe einer Zeitschrift,
- gemeinsames Engagement von Mitgliedern bei diesen und anderen Projekten.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche sowie wissenschaftliche Zwecke entsprechend den Bestimmungen des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied im Verein können natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Vereine werden, die die Zielsetzung des Vereins anerkennen und sich zu gegenseitigem Respekt und zu gegenseitiger Toleranz verpflichten.
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch
- Tod bzw. Erlöschen bei juristischen Personen,
- Austritt mittels schriftlicher Erklärung zum Ende des Kalenderjahres,
- Ausschluss durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit.
§ 4 Organe
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 5 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn
- es das Interesse des Vereins erfordert oder
- mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins es schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangt.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung bei Einhaltung einer Frist von 14 Tagen.
- Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
- ordnungsgemäß eingeladen wurde und
- mindestens fünf Mitglieder – abgesehen von den Vorsitzenden – anwesend sind.
- Jedes Einzelmitglied hat eine Stimme und kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigen, dieses Stimmrecht stellvertretend wahrzunehmen.
- Die Mitgliederversammlung
- wählt den Vorstand und bestätigt kooptierte Vorstandsmitglieder,
- wählt den Kassenprüfer,
- beschließt über Anträge,
- beschließt über Arbeitsvorhaben des Vorstandes.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme von Satzungsänderungen, Ausschluss nach § 3.3 und Ausschluss des Vereins nach § 9.1.
Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn
- der Änderungsantrag im Wortlaut mit der Tagesordnung verschickt wurde und
- wenigstens drei Viertel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
- Auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens fünf Mitgliedern wird schriftlich und geheim abgestimmt.
- Über eine Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von einem der Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Jedes Mitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Es ist im ersten Quartal eines Kalenderjahres ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Seine Höhe wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre festgelegt. Über Sonderfälle entscheidet der Vorstand.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- zwei gleichberechtigten Vorsitzenden,
je einem bzw. einer christlichen und einem bzw. einer jüdischen Vorsitzenden,
- dem Schriftführer,
- dem Schatzmeister,
- ggf. kooptierten Mitgliedern.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von mindestens einem bzw. einer Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten.
- Kooptierte Mitglieder werden vom Vorstand berufen und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
- Der Vorstand kann für bestimmte Aufgabenbereiche Geschäftsführer bestimmen und mit rechtsgeschäftlicher Handlungsvollmacht dafür versehen.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre aus dem Kreis der Vereinsmitglieder gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ergänzt sich der Vorstand durch einstimmige Zuwahl. Diese Zuwahl bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung. Die Amtszeit des zugewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der Amtsperiode des jeweiligen Vorstandes.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden.
§ 8 Finanzen
- Die TAD gewinnt die für ihre Aufgaben erforderlichen Mittel durch
- Mitglieds- und Abonnentenbeiträge,
- Zuschüsse, Spenden, Gaben und Kollekten.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden und bei Auflösung des Vereins keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf auch keine Person durch unverhältnismäßig hohe und unangemessene Vergütungen begünstigt werden oder durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind.
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsperiode des Vorstands einen Kassenprüfer, der die Kassenführung vor der nächsten Mitgliederversammlung zu prüfen hat. Vorstandsmitglieder können nicht als Kassenprüfer gewählt werden.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9 Auflösung des Vereins
- Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gefasst werden, zu der alle Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich eingeladen worden sind. In der Einladung ist die beabsichtigte Auflösung des Vereins besonders hervorzuheben. Die Auflösung kann nur mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
- Nach Rückzahlung aller Verbindlichkeiten fällt im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes das Vermögen dem Vereinszweck entsprechend dem Jugend- und Kulturzentrum der Israelitischen Kultusgemeinde München zu.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Sonntag, dem 20. März 2011, in Kraft.